Satzung

                                                    Vereinssatzung

§1 Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen „Kalkuttahilfe“ und zwar nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ e.V..  
  2. Sitz des Vereins ist Kirchheim an der Weinstrasse
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2 Vereinszweck
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecek im Sinnes des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist es, die medizinische Unterstützung und Versorgung armer und kranke, auch behinderter Menschen sowie die Unterstützung armer Kinder bei der schulischen und weiterführenden nachschulischen Ausbildung. Es werden ausschließlich Personen unterstützt, die hilfsbedürftig im Sinne des §53 AO sind.
  3. Dieser Zweck wir namentlich verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
    1. Beratung bedürftiger Menschen hinsichtlich notwendiger Behandlungsmaßnahmen;
    2. Finanzielle Unterstützung bei medizinischer Behandlung durch Spenden;
    3. Aufklärung der Öffentlichkeit über Krankheiten, Behinderungen und deren Möglichkeit der Behandlung und Therapie;
    4. Finanzielle Versorgung und Ausbildung (schulisch und nachschulisch) von armen Kindern (auch Straßenkinder)
  4. Der Verein kann zur Förderung seines Zwecks eigeninitiativ Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen abhalten.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die dem Verein von seinen Mitgliedern und sonstigen Förderern zur Verfügung gestellten Mittel (Geld- und Sachwerte) werden ausschließlich und unmittelbar dem in Abs. 1 und 2 benannten Zweck zugeführt.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins können werden:
    1. Natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    2. Juristische Personen und Personenvereinigungen.
  1. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand nach freiem Ermessen entscheidet.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Tod,
    2. schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres, die spätestens bis zum 30.9. des betreffenden Jahres dem Verein zugehen muss.
    3. Ausschluss aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung;
    4. Austritt durch Beschluss des Vorstands, wenn das Mitglied mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen länger als ein Jahr in Verzug ist und die Zahlung trotz Androhung des Ausschlusses nicht binnen Monatsfrist erfolgt. Der Ausschließungsbeschluss bedarf keiner Ankündigung und keiner Mitteilung, wenn die Anschrift des Mitgliedes dem Verein nicht bekannt ist.
§ 4 Finanzierung des Vereins
  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Der Verein finanziert sich darüber hinaus durch Spenden der Mitglieder und sonstige Förderer.
  3. Der Verein kann Spenden entgegennehmen. Nach Maßgabe der steuerlichen Vorschriften (insbesondere nach §58 Nrn 6,7 AO) darf er Spenen einer Rücklage zuführen.
§5 Organe
  1. Der Vorstand i.S. der §26 BGB
  2. Der geschäftsführende Vorstand
  3. Die Mitgliederversammlung
§6 Vorstand i.S. des § 26 BGB
Der Vorstand i.S. des § 26 BGB sind die Vorsitzende/ der Vorsitzende (§8 Abs. 1a), die Schatzmeisterin / der Schatzmeister (§8 Abs. 1c) und der Schriftführer (§8 Abs. 1d). Jeder von Ihnen ist zur Vertretung des Vereins allein berechtigt und von Beschränkungen des §181 BGB befreit.


§7 Geschäftsführender Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
    1. der / dem Vorsitzenden
    2. der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister
    3. der Schriftführerin/ dem Schriftführer
    4. bis zu drei Beirätinnen / Beiräten
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wird das Ersatzmitglied für deren Restdauer durch den Vorstand bestimmt.
  2. Der Vorstand leitet den Verein und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ferner erledigt er die laufenden Geschäfte und entscheidet über die Mittelverwendung. Ihm obliegen alle Angelegenheiten des Vereins, für die nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
  3. Die Vorstandsmitglieder erhalten für Ihre Tätigkeit keine Vergütung, jedoch den Ersatz ihrer Auslagen.
  4. Die Zugehörigkeit zum Vorstand erlischt mit der Mitgliedschaft.

§8 Mitgliederversammlung
  1. Einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand sie für erforderlich hält oder wenn es mindestens ein Viertel der Mitglieder schriftlich beantragen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung jedoch auf Antrag von Mitgliedern einberufen worden, muß mindestens ein Viertel der Mitglieder erschienen sein und an der Beschlussfassung teilnehmen.
  4. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt die /der Vorsitzende des Vorstands, wenn sie/er verhindert ist, ein vom Vorstand bestimmtes anderes Vorstandsmitglied. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung ihre/Versammlungsleiterin /ihren Versammlungsleiter.
  5. Mitgliederversammlungen sind schriftlich durch ein Vorstandsmitglied einzuberufen.
  6. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
    1. Wahl des Vorstands,
    2. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
    3. Entgegennahme des Berichts der Schatzmeisterin / des Schatzmeisters,
    4. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferin/des Kassenprüfers und Wahl der Kassenprüferin/ des Kassenprüfers,
    5. Entlastung und Neuwahl der Vorstandsmitglieder
    6. Festlegung der Höhe des Jahresmitgliedsbeitrages,
    7. Ausschluss von Mitgliedern,
    8. Änderung der Satzung,
    9. Auflösung des Verein,
  1. Die Mitgliederversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Versammlungsleiterin/ des Versammlungsleiters. Ein Mitglied kann sich in  der Mitgliederversammlung von einem anderen Mitglied zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte, insbesondere der Stimmrechte, vertreten lassen. Die Vertretungsmacht ist mit schriftlicher Vollmacht nachzuweisen.
  2. Zur Änderung der Satzung sowie zum Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Erschienenen einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung erforderlich.

§9 Ausscheiden/ Auflösung
  1. Im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern sowie bei einer Auflösung des Vereins findet eine Verteilung von Vermögen an die Mitglieder nicht statt.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach Begleichung etwaiger Schulden an das Deutsche Rote Kreuz, Kreisverband Frankenthal, das das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Unterstützung behinderter Menschen zu verwenden hat.
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